Covid-19: Das sind die neuen Einschränkungen

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Ab Montag, 2. November, gelten auch in Hamburg neue Bestimmungen zur Einschränkung der Covid-19-Pandemie. Hier die Änderungen der Eindämmungsverordnung.

Der Senat hat seine Eindämmungsverordnung gemäß Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz angepasst. Die Änderungen treten am kommenden Montag, 2. November 2020, in Kraft. Alle Maßnahmen haben zum Ziel, Kontakte zu reduzieren, um das Infektionsgeschehen zu bremsen und damit die Zahl der schweren Krankheitsverläufe mit intensivmedizinischem Behandlungsbedarf zu senken. Deshalb werden zahlreiche Einrichtungen, insbesondere im Bereich der Freizeitgestaltung und der Kultur, geschlossen. Kitas und Schulen sowie weitere Bildungsangebote bleiben offen, um den Zugang zu Bildung weiter zu gewährleisten. Auch der Einzelhandel bleibt geöffnet.

 

Kontaktbeschränkungen

Bereits seit vergangenem Montag dürfen sich in Hamburg nur noch maximal zehn Personen aus zwei Haushalten treffen. Ausnahmen bestehen für direkte Familienzusammenhänge und Kinder unter 12 Jahren. Der Senat empfiehlt, die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und dabei geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.

Alle touristischen Reisen sollen unterbleiben, auch Tagesausflüge und Besuche von Verwandten. Arbeitgeber werden aufgefordert, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Heimarbeit zu ermöglichen, wo immer dies umsetzbar ist.

Religiöse Stätten bleiben geöffnet, Gottesdienste können unter den bestehenden Auflagen stattfinden. Für Trauerfeiern gibt es weiterhin keine Begrenzung der Teilnehmerzahl, sofern die Abstände eingehalten werden können.

 

Einschränkungen bei Freizeit, Unterhaltung und Kultur

Alle Restaurants, Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken müssen schließen. Die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause bleibt zulässig. Veranstaltungen, die der Unterhaltung und der Freizeit dienen, werden untersagt. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten dürfen nicht mehr öffnen.

Die Regelung betrifft außerdem den Freizeit- und Amateursportbetrieb: Indoor-Sportanlagen, und Sporthallen, Fitnessstudios oder vergleichbare Einrichtungen, Schwimm- und Spaßbäder sowie Saunen müssen schließen. Sport ist alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushalts im Freien, auch auf Sportanlagen, erlaubt. Besondere Ausnahmen gelten für Berufssportlerinnen und -sportler sowie für Kaderathletinnen und -athleten. Im Profisport dürfen Spiele nur noch ohne Zuschauer stattfinden.

Zugleich baut auch die Stadt Hamburg ihre weitreichenden Unterstützungsmaßnahmen für den Hamburger Sport in der Corona-Krise weiter aus. Voraussichtlich in der kommenden Woche können gemeinnützige Sportvereine, Anbieter von anerkannten Rehasportkursen, Veranstalter von Sportveranstaltungen und als Wirtschaftsbetrieb ausgegliederte Lizenzspielerabteilungen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, weitere nicht zurückzuzahlende Zuschüsse des neu aufgelegten Nothilfefonds II für den Sport beantragen.

Dienstleistungsbetriebe im körpernahen Bereich – dazu gehören Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios – müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin möglich. Prostitutionsstätten und Bordelle sowie Spielbanken, Spielhallen und Wettannahmestelle werden ebenfalls geschlossen.

Zudem müssen Theater, Kinos, Opern, Konzerthäuser und Museen schließen, um generell Kontakte zu minimieren. Die Bücherhallen bleiben geöffnet.

 

Hilfen

Der Bund und der Hamburger Senat setzen sich mit aller Kraft dafür ein, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzumildern. Hamburg hat, abgestimmt auf die Maßnahmen der Bundesregierung, umfangreiche Hilfen für Unternehmen und Soloselbstständige aller Branchen auf den Weg gebracht und zusätzlich ein Konjunktur- und Wachstumsprogramm aufgelegt. Dazu gehören zinsgünstige Kredite und die Soforthilfe genauso wie die Überbrückungshilfe oder die Möglichkeiten zur Stundung der Gewerbesteuer und Herabsetzung der Steuervorauszahlungen.

Hier gibt es einen guten Überblick über die aktuellen Hilfen.

Darüber hinaus hat der Bund angekündigt, die von den Pandemiebeschlüssen unmittelbar und mittelbar betroffenen Soloselbstständigen und Betriebe zu entschädigen. Firmen mit bis zu 50 Mitarbeitern sollen bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, größeren Betrieben bis zu 70 Prozent als einmaliges „Sonderprogramm“ im Rahmen der Überbrückungshilfe gezahlt werden. Details der Förderung wird der Bund in den nächsten Tagen mit den Ländern abstimmen.

 

Aufrechterhaltung des Zugangs zu Bildung

Anders als im Frühjahr werden die Schulen weiterhin geöffnet bleiben. Wissenschaft und Politik haben erkannt, dass Schulen sichere Orte sind, in denen sich Schülerinnen und Schüler sowie Schulbeschäftigte deutlich seltener infizieren als in anderen Lebensbereichen. Damit das so bleibt, werden die Vorsichtsmaßnahmen an den Schulen noch einmal verstärkt: Ab Montag müssen alle Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 auch im Unterricht und in Ganztagskursen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Um die Belastung durch die Maskenpflicht zu verringern, dürfen Schüler und Lehrkräfte künftig in den Pausen außerhalb des Schulgebäudes ihre Masken absetzen. Weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für den Sport- und Musikunterricht, wenn ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten werden kann. Auch alle Prüfungen, Präsentationen und Klausuren dürfen ohne Mund-Nasen-Bedeckung stattfinden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Um das Infektionsrisiko in den Klassenzimmern noch weiter zu reduzieren, stellt die Schulbehörde jeder staatlichen Hamburger Schule ein zusätzliches Budget von rund 400 Euro pro Klassenraum zur Verfügung, insgesamt über vier Millionen Euro. Das Programm ermöglicht den Schulen, flexibel, mit Augenmaß und angepasst an die örtliche Raumsituation Verbesserungsmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise transparente Plexiglasscheiben vor den Lehrerpulten zu befestigen oder sogenannte CO2-Ampeln anzuschaffen.

Die gravierenden sozialen und langfristigen Nachteile, die für Kinder und Jugendliche durch eine Schließung der Bildungseinrichtungen entstehen, sollen möglichst vermieden werden. Möglich ist die bundesweite Öffnung der Schulen und Kitas, weil –nach gegenwärtiger Erkenntnislage- Kinder und Jugendliche nur wenig zum Infektionsgeschehen insgesamt beitragen. Bei einzelnen Fällen, die im Kontext dieser Einrichtungen bislang zu verzeichnen waren, handelte es sich überwiegend um Infektionen, die im privaten Umfeld entstanden sind.

Keine Schließungen bei Einzelhandel und Gütern des täglichen Bedarfs
Der Einzelhandel bleibt geöffnet. Hier gelten die Hygienekonzepte weiter mit einer Ergänzung: Pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche darf nur eine Kundin bzw. ein Kunde das Geschäft betreten, um dichtes Gedränge zu vermeiden. Friseursalons, Reinigungen und Waschsalons dürfen unter bestimmten Auflagen offen bleiben. Auch Apotheken, Banken, Poststellen, Tankstellen, Handwerksbetriebe und Baumärkte dürfen weiterhin öffnen.

 

Schutz vulnerabler Personengruppen

Die Einführung von Antigen-Tests ermöglicht es, in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen regelmäßige Testungen durchzuführen. Damit können weiter Besuche stattfinden. Durch den Test entsteht ein höheres Maß an Sicherheit, weil infizierte Personen so schneller entdeckt werden können.

Die Hamburger Einrichtungen erstellen jeweils einrichtungsspezifische Testkonzepte, nach denen Personal, Betreuende sowie Besuchende getestet werden. Die Antigen-Tests werden über die jeweiligen Einrichtungen selbst beschafft. Eine Liste der zugelassenen Tests, welche die Mindestkriterien erfüllen, stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte online bereit.

 

Neue Quarantäne-Regelung für Einreisende aus Risikogebieten

Wer aus einem Risikogebiet einreist, muss sich direkt in Quarantäne begeben und sich bei den Behörden melden. Diese Meldung sollte möglichst digital vorgenommen werden. Ab dem 2. November gilt zudem: Die Quarantäne darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise beendet werden, und nur dann, wenn durch ein negatives Testergebnis belegt ist, dass die reisende Person nicht infiziert ist. Der Test darf frühestens am fünften Tag nach Einreise durchgeführt werden.

Die aktualisierte Rechtsverordnung steht in Kürze online zur Verfügung und gilt vorerst bis zum 30. November 2020.
Umfassende Informationen werden kontinuierlich aktualisiert.